RS OGH 2021/7/27 7Ob93/12w, 2Ob20/14a, 3Ob189/19v, 5Ob116/21a

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Veröffentlicht am 27.07.2021
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Norm

ABGB §879 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners  abgeändert wurden.Nicht verhandelte und aus der Sicht des Verwenders eines Vertragsformulars jedenfalls beizubehaltende Klauseln in Vertragsformularen stellen Vertragsformblätter im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB dar, auch wenn andere Vertragspunkte erörtert und über Wunsch des Vertragspartners  abgeändert wurden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

EKZ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128571

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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