Norm
MRG §8 Abs2 Z1Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung des Mietgegenstands oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter § 8 Abs 2 Z 1 MRG subsumiert werden kann, kommt es nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht.Für die Beurteilung, ob es sich noch um eine bloße Änderung des Mietgegenstands oder aber um eine so tiefgreifende Umgestaltung des Mietgegenstands handelt, dass sie nicht mehr unter Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG subsumiert werden kann, kommt es nicht entscheidend und allein auf eine allfällige Nutzflächenverringerung an, sondern darauf, ob durch die Veränderung der Mietgegenstand in einem wesentlichen Punkt seiner bisherigen Funktion nicht mehr entspricht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
neuer Mietgegenstand, MietobjektEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128123Im RIS seit
19.09.2012Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021