Norm
ABGB §1052 B1Rechtssatz
Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem Unternehmer gebührt zufolge des Verweises auf § 1168 Abs 2 ABGB ein entsprechend der Regelung des § 1168 Abs 1 leg cit verminderter Entgeltanspruch, dem der Besteller mangelnde Fälligkeit, weil das Werk mangelhaft erbracht wurde oder unvollendet blieb, nicht entgegenhalten kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.Die vom Werkunternehmer gemäß Paragraph 1170 b, Absatz 2, ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem Unternehmer gebührt zufolge des Verweises auf Paragraph 1168, Absatz 2, ABGB ein entsprechend der Regelung des Paragraph 1168, Absatz eins, leg cit verminderter Entgeltanspruch, dem der Besteller mangelnde Fälligkeit, weil das Werk mangelhaft erbracht wurde oder unvollendet blieb, nicht entgegenhalten kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach Paragraph 1170 b, ABGB kein Raum.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Sicherstellung Vertragsaufhebung Rechtsfolgen LeistungsverweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131056Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021