RS OGH 2021/7/28 1Ob107/16s, 7Ob67/17d, 6Ob65/18d, 4Ob209/18s, 9Ob30/21h

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Norm

ABGB §1052 B1
ABGB §1168 Abs2
ABGB §1170b
  1. ABGB § 1052 heute
  2. ABGB § 1052 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1168 heute
  2. ABGB § 1168 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1170b heute
  2. ABGB § 1170b gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Rechtssatz

Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem Unternehmer gebührt zufolge des Verweises auf § 1168 Abs 2 ABGB ein entsprechend der Regelung des § 1168 Abs 1 leg cit verminderter Entgeltanspruch, dem der Besteller mangelnde Fälligkeit, weil das Werk mangelhaft erbracht wurde oder unvollendet blieb, nicht entgegenhalten kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.Die vom Werkunternehmer gemäß Paragraph 1170 b, Absatz 2, ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem Unternehmer gebührt zufolge des Verweises auf Paragraph 1168, Absatz 2, ABGB ein entsprechend der Regelung des Paragraph 1168, Absatz eins, leg cit verminderter Entgeltanspruch, dem der Besteller mangelnde Fälligkeit, weil das Werk mangelhaft erbracht wurde oder unvollendet blieb, nicht entgegenhalten kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach Paragraph 1170 b, ABGB kein Raum.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sicherstellung Vertragsaufhebung Rechtsfolgen Leistungsverweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131056

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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