Norm
ABGB §785 Abs1Rechtssatz
Der Schenkungsbegriff iSd § 785 Abs 1 ABGB ist wirtschaftlich zu betrachten, also darauf abzustellen, ob jemand unentgeltlich einen Vermögenswert erhält und dadurch eine Wertminderung des Nachlasses eintritt. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Verzicht auf ein Recht als Schenkung qualifiziert werden kann.Der Schenkungsbegriff iSd Paragraph 785, Absatz eins, ABGB ist wirtschaftlich zu betrachten, also darauf abzustellen, ob jemand unentgeltlich einen Vermögenswert erhält und dadurch eine Wertminderung des Nachlasses eintritt. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Verzicht auf ein Recht als Schenkung qualifiziert werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127009Im RIS seit
25.08.2011Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023