RS OGH 2021/8/5 9Ob48/10i; 2Ob237/17t; 2Ob110/20w; 2Ob97/21k

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Veröffentlicht am 05.08.2021
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Norm

ABGB §785 Abs1
  1. ABGB § 785 heute
  2. ABGB § 785 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 785 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Schenkungsbegriff iSd § 785 Abs 1 ABGB ist wirtschaftlich zu betrachten, also darauf abzustellen, ob jemand unentgeltlich einen Vermögenswert erhält und dadurch eine Wertminderung des Nachlasses eintritt. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Verzicht auf ein Recht als Schenkung qualifiziert werden kann.Der Schenkungsbegriff iSd Paragraph 785, Absatz eins, ABGB ist wirtschaftlich zu betrachten, also darauf abzustellen, ob jemand unentgeltlich einen Vermögenswert erhält und dadurch eine Wertminderung des Nachlasses eintritt. Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass der Verzicht auf ein Recht als Schenkung qualifiziert werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127009

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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