Norm
ABGB §781 Abs2 Z6Rechtssatz
§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach §§ 938 ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach Paragraphen 938, ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.
Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.Der Auffangtatbestand des Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133551Im RIS seit
26.04.2021Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023