RS OGH 2022/12/13 2Ob110/20w; 2Ob194/21z; 2Ob184/22f

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Norm

ABGB §781 Abs2 Z6
  1. ABGB § 781 heute
  2. ABGB § 781 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 781 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach §§ 938 ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach Paragraphen 938, ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.

Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.Der Auffangtatbestand des Paragraph 781, Absatz 2, Ziffer 6, ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133551

Im RIS seit

26.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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