Norm
StGB §153e Abs1 Z1Rechtssatz
Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist.Strafbarkeit nach Paragraph 153 e, Absatz eins, Ziffer 2, StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127943Im RIS seit
23.08.2012Zuletzt aktualisiert am
23.11.2021