RS OGH 2021/11/30 17Os15/17k, 17Os23/17m, 13Os128/18z, 14Os115/20y, 14Os94/21m, 15Os58/21z

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Veröffentlicht am 30.11.2021
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Norm

StGB §153
  1. StGB § 153 heute
  2. StGB § 153 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 153 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 153 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. StGB § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 153 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Grundsätzlich schließt die (mängelfreie) Einwilligung des Machtgebers Befugnisfehlgebrauch (also einen Verstoß gegen „internes Dürfen“) des Machthabers aus. Ist der Machtgeber (wie hier) eine GmbH, kann (nicht anders als im Fall einer AG) das Einverständnis, um tatbestandsausschließend zu sein, von den Gesellschaftern (als Rechtsgutträgern) gegeben werden. Handelte es sich beim einzigen Gesellschafter um eine juristische Person, werden deren Gesellschafterrechte durch das nach außen vertretungsbefugte Organ wahrgenommen. Die Vermögensinteressen der wirtschaftlich Berechtigten hat (auch) der organschaftliche Vertreter der Alleingesellschafterin gegenüber den vertretungsbefugten Organen der Tochtergesellschaft wahrzunehmen. Wirken beide Vertretungsorgane (nämlich jene von Mutter- und Tochtergesellschaft) kollusiv zum Nachteil des wirtschaftlich Berechtigten zusammen, entfaltet das Einverständnis des Vertreters der Alleingesellschafterin keine tatbestandsausschließende Wirkung.

Entscheidungstexte

  • RS0132027">17 Os 15/17k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 17 Os 15/17k
  • RS0132027">17 Os 23/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 17 Os 23/17m
  • RS0132027">13 Os 128/18z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2019 13 Os 128/18z
    Auch; Beisatz: Hier: Einverständnis des Vorstands einer Privatstiftung als Alleingesellschafterin einer GmbH mit verdeckten Ausschüttungen dieser GmbH an Begünstigte der Privatstiftung. (T1)
    Beisatz: Pflichtwidrigkeit des Einverständnisses steht dessen tatbestandsausschließender Wirkung entgegen. Die Pflichtwidrigkeit ist am Maßstab der Vermögensinteressen zu messen, die das nach außen vertretungsbefugte Organ der juristischen Person als Alleingesellschafterin in dieser Funktion zu wahren hat. (T2)
    Beisatz: Weder dem Stifter noch dem Begünstigten kommt nach der (wenngleich dispositiven) gesetzlichen Grundkonzeption die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten iSd § 153 Abs 2 StGB zu. (T3)
    Beisatz: Ohne wirtschaftlich Berechtigten an einer Privatstiftung ist eine Pflichtwidrigkeit des durch ihren Vorstand erklärten Einverständnisses am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde) für diesen Vorstand bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen der Stiftung für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen. (T4)
    Beisatz: Interessen künftiger Vorstandsmitglieder oder von Stiftungsprüfern an der Erfüllung von (hier im Urteil nicht näher bezeichneten) Buchführungspflichten sind vom Schutzzweck des § 153 StGB nicht erfasst. (T5)
  • RS0132027">14 Os 115/20y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2020 14 Os 115/20y
    Vgl
  • RS0132027">14 Os 94/21m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2021 14 Os 94/21m
    Vgl; Beisatz: Auch wenn der Machthaber eine privatrechtlich organisierte gemeinnützige Bauvereinigung nach dem WGG ist, die in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, gilt der Grundsatz, wonach das (mängelfreie) Einverständnis der Gesellschafter (als Rechtsgutträger und demnach wirtschaftlich Berechtigte) Befugnisfehlgebrauch des Machthabers ausschließt. (T6)
  • RS0132027">15 Os 58/21z
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 58/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132027

Im RIS seit

20.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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