RS OGH 2022/1/25 8Ob102/21i

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Norm

IO §93 Abs2
  1. IO § 93 heute
  2. IO § 93 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  3. IO § 93 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. IO § 93 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Es steht dem Absonderungsgläubiger grundsätzlich frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. § 93 Abs 2 IO erfordert dafür nicht die Angabe eines bestimmten Betrags. Macht der Gläubiger aber dessen ungeachtet ausdrücklich weniger als den voraussichtlichen Ausfall geltend, kann ihm das Gericht nach § 405 ZPO iVm § 252 IO nicht mehr an Stimmrecht zuerkennen als er begehrt hat.Es steht dem Absonderungsgläubiger grundsätzlich frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. Paragraph 93, Absatz 2, IO erfordert dafür nicht die Angabe eines bestimmten Betrags. Macht der Gläubiger aber dessen ungeachtet ausdrücklich weniger als den voraussichtlichen Ausfall geltend, kann ihm das Gericht nach Paragraph 405, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO nicht mehr an Stimmrecht zuerkennen als er begehrt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134009

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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