Norm
IO §93 Abs2Rechtssatz
Es steht dem Absonderungsgläubiger grundsätzlich frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. § 93 Abs 2 IO erfordert dafür nicht die Angabe eines bestimmten Betrags. Macht der Gläubiger aber dessen ungeachtet ausdrücklich weniger als den voraussichtlichen Ausfall geltend, kann ihm das Gericht nach § 405 ZPO iVm § 252 IO nicht mehr an Stimmrecht zuerkennen als er begehrt hat.Es steht dem Absonderungsgläubiger grundsätzlich frei, ob er für seinen voraussichtlichen Forderungsausfall ein Stimmrecht in Anspruch nehmen will. Paragraph 93, Absatz 2, IO erfordert dafür nicht die Angabe eines bestimmten Betrags. Macht der Gläubiger aber dessen ungeachtet ausdrücklich weniger als den voraussichtlichen Ausfall geltend, kann ihm das Gericht nach Paragraph 405, ZPO in Verbindung mit Paragraph 252, IO nicht mehr an Stimmrecht zuerkennen als er begehrt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134009Im RIS seit
19.07.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022