Norm
StPO §43 Abs2Rechtssatz
Der Ausschließungsgrund nach § 43 Abs 2 StPO wird auch durch die Fällung eines (später kassierten) Abwesenheitsurteils verwirklicht.Der Ausschließungsgrund nach Paragraph 43, Absatz 2, StPO wird auch durch die Fällung eines (später kassierten) Abwesenheitsurteils verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126802Im RIS seit
20.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022