Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jäger, BA, als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 29 U 79/20g des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge in jenem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Lechner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jäger, BA, als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, AZ 29 U 79/20g des Bezirksgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen Vorgänge in jenem Verfahren erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Dr. Lechner, zu Recht erkannt:
Spruch
In der Strafsache AZ 29 U 79/20g des Bezirksgerichts Innsbruck verletzen die Vorgänge, dass der Bezirksrichter bei Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach § 43 Abs 2 StPOIn der Strafsache AZ 29 U 79/20g des Bezirksgerichts Innsbruck verletzen die Vorgänge, dass der Bezirksrichter bei Vorliegen des Ausschließungsgrundes nach Paragraph 43, Absatz 2, StPO
sich nicht der Durchführung der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung am 3. Dezember 2020 enthielt, § 44 Abs 1 StPO sowiesich nicht der Durchführung der Hauptverhandlung und der Urteilsfällung am 3. Dezember 2020 enthielt, Paragraph 44, Absatz eins, StPO sowie
es unterließ, den Ausschließungsgrund sogleich dem Vorsteher des genannten Gerichts anzuzeigen, § 44 Abs 2 StPO.es unterließ, den Ausschließungsgrund sogleich dem Vorsteher des genannten Gerichts anzuzeigen, Paragraph 44, Absatz 2, StPO.
Das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. Dezember 2020 (ON 23 der U-Akten) wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. Juni 2020 (ON 15 der U-Akten) wurde * S* des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. [1] Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 12. Juni 2020 (ON 15 der U-Akten) wurde * S* des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
[2] Nachdem einem dagegen erhobenen Einspruch des Angeklagten (§ 478 Abs 1 StPO) mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 stattgegeben worden war, wurde er – nach am selben Tag durchgeführter Hauptverhandlung (ON 22 der U-Akten) – mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. Dezember 2020 neuerlich (richtig RIS-Justiz RS0114927) des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (ON 23 der U-Akten). [2] Nachdem einem dagegen erhobenen Einspruch des Angeklagten (Paragraph 478, Absatz eins, StPO) mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 stattgegeben worden war, wurde er – nach am selben Tag durchgeführter Hauptverhandlung (ON 22 der U-Akten) – mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. Dezember 2020 neuerlich (richtig RIS-Justiz RS0114927) des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt (ON 23 der U-Akten).
[3] Dieses Urteil wurde von demselben Richter gefällt, der bereits am 12. Juni 2020 geurteilt hatte.
Rechtliche Beurteilung
[4] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzen diese Vorgänge das Gesetz:
[5] Gemäß § 43 Abs 2 StPO ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache
– soweit hier von Bedeutung – an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Dies trifft auch in Bezug auf Urteile zu, die aufgrund eines gegen die Verurteilung in Abwesenheit erhobenen Einspruchs (hier § 478 Abs 1 StPO) kassiert wurden (RIS-Justiz RS0126802; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 25). [5] Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StPO ist ein Richter vom Hauptverfahren ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache, – soweit hier von Bedeutung – an einem Urteil mitgewirkt hat, das infolge eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs aufgehoben wurde. Dies trifft auch in Bezug auf Urteile zu, die aufgrund eines gegen die Verurteilung in Abwesenheit erhobenen Einspruchs (hier Paragraph 478, Absatz eins, StPO) kassiert wurden (RIS-Justiz RS0126802; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 25).
[6] Der Bezirksrichter, dem dieser ihn betreffende Ausschließungsgrund mit Stattgebung des Einspruchs des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil vom 12. Juni 2020 bekannt wurde, hätte zum einen diesen Ausschließungsgrund sogleich gemäß § 44 Abs 2 StPO dem Vorsteher des Bezirksgerichts Innsbruck anzuzeigen gehabt. Zum anderen hätte er sich – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – weiterer Handlungen im Verfahren, somit auch der Verhandlung und Urteilsfällung am 3. Dezember 2020, zu enthalten gehabt (§ 44 Abs 1 StPO). [6] Der Bezirksrichter, dem dieser ihn betreffende Ausschließungsgrund mit Stattgebung des Einspruchs des Angeklagten gegen das Abwesenheitsurteil vom 12. Juni 2020 bekannt wurde, hätte zum einen diesen Ausschließungsgrund sogleich gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StPO dem Vorsteher des Bezirksgerichts Innsbruck anzuzeigen gehabt. Zum anderen hätte er sich – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – weiterer Handlungen im Verfahren, somit auch der Verhandlung und Urteilsfällung am 3. Dezember 2020, zu enthalten gehabt (Paragraph 44, Absatz eins, StPO).
[7] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [7] Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
[8] Die vom Angeklagten gegen das solcherart beseitigte Urteil vom 3. Dezember 2020 ergriffene Berufung – über die bislang nicht entschieden wurde – ist damit gegenstandslos.
[9] Gleichfalls hinfällig ist der zugleich mit dem aufgehobenen Urteil ergangene, von diesem rechtslogisch abhängige Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28). [9] Gleichfalls hinfällig ist der zugleich mit dem aufgehobenen Urteil ergangene, von diesem rechtslogisch abhängige Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 28).
Textnummer
E133935European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00155.21K.0208.000Im RIS seit
25.02.2022Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022