RS OGH 2022/2/17 8ObA120/20k; 9ObA108/21d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2022
beobachten
merken

Norm

KollV für Expeditarbeiter und andere §7 Abs9

Rechtssatz

Die Formulierung „ständig in der Nacht beschäftigt“ in § 7 Abs 9  KollV für Expeditarbeiter ist dahin zu verstehen, dass die Arbeitsleistung regelmäßig weit überwiegend in der Nacht erbracht wird. Dass zur Erfüllung von „ständig in der Nacht beschäftigt“ durchgängig an sechs Werktagen in der Nacht gearbeitet werden müsste, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.Die Formulierung „ständig in der Nacht beschäftigt“ in Paragraph 7, Absatz 9,  KollV für Expeditarbeiter ist dahin zu verstehen, dass die Arbeitsleistung regelmäßig weit überwiegend in der Nacht erbracht wird. Dass zur Erfüllung von „ständig in der Nacht beschäftigt“ durchgängig an sechs Werktagen in der Nacht gearbeitet werden müsste, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133785

Im RIS seit

18.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten