Norm
MRG §21 Abs1 Z8 idF WRN 2000Rechtssatz
Im Fall der Hausbetreuung durch einen Dienstnehmer können Entgelte zuzüglich Nebenkosten oder Aufwendungen, die im § 23 Abs 2 lit a MRG nicht erwähnt sind, nicht als Betriebskosten überwälzt werden.Im Fall der Hausbetreuung durch einen Dienstnehmer können Entgelte zuzüglich Nebenkosten oder Aufwendungen, die im Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, MRG nicht erwähnt sind, nicht als Betriebskosten überwälzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124817Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
13.05.2022