RS OGH 2022/2/23 6Ob133/13x, 6Ob58/14v, 6Ob188/14m, 6Ob145/14p, 4Ob141/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2022
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Norm

ECG §18 Abs4
MedienG §31
UrhG §87b Abs2
  1. MedienG § 31 heute
  2. MedienG § 31 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des § 31 MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.Eine Berufung auf das Redaktionsgeheimnis ist dann unzulässig, wenn ein Posting in keinerlei Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit steht. Es muss also zumindest irgendeine Tätigkeit/Kontrolle/Kenntnisnahme eines Medienmitarbeiters intendiert sein, damit der Schutz des Paragraph 31, MedienG in Anspruch genommen werden kann. Allein die durch das Zurverfügungstellen des Online-Forums erklärte Absicht, alles zu veröffentlichen, was die Nutzer posten, reicht hingegen nicht aus, um den notwendigen Mindestzusammenhang zur Tätigkeit der Presse herzustellen.

Entscheidungstexte

  • RS0129334">6 Ob 133/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 6 Ob 133/13x
    Veröff: SZ 2014/4
  • RS0129334">6 Ob 58/14v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 58/14v
    Auch
  • RS0129334">6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
    Beisatz: Der bloße Umstand, dass ein Computerprogramm aufgrund von Schlagworten die Beiträge vor Veröffentlichung prüft, reicht nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang mit einer journalistischen Tätigkeit herzustellen. (T1)
  • RS0129334">6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
    Beis wie T1; Beisatz: Eine journalistische Kontrolle von Postings, die die Filterung durch das Computerprogramm passierten und ohne weitere Kontrolle durch einen Mitarbeiter veröffentlicht wurden, genügt nicht für den Schutz nach § 31 MedienG. Postings, die völlig ohne journalistische Kontrolle und Bearbeitung und allein aus dem eigenen Antrieb des Nutzers veröffentlicht werden, fehlt es am notwendigen Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit. (T2)
  • RS0129334">4 Ob 141/21w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 141/21w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129334

Im RIS seit

17.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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