Norm
StPO §281 Abs1 Z5aRechtssatz
Nur vor überraschenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen wird ein Angeklagter aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO geschützt: Wird er in einem solchen Fall nicht gewarnt, um ihm Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben, steht ihm die Aufklärungsrüge offen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Nur vor überraschenden Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen wird ein Angeklagter aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO geschützt: Wird er in einem solchen Fall nicht gewarnt, um ihm Gelegenheit zu sachgerechter Antragstellung zu geben, steht ihm die Aufklärungsrüge offen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125372Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022