Norm
FBG §10 Abs2Rechtssatz
Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach § 10 Abs 2 FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen.Im Fall einer Anregung zum amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 2, FBG kann nur die Vornahme einer Löschung, nicht aber die Ablehnung der Löschung angefochten werden. Wird nämlich eine Anregung zur amtswegigen Löschung nicht aufgegriffen, so hat der Anreger dagegen kein Rekursrecht, mag er auch ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der bemängelten Eintragung vorbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124480Im RIS seit
26.12.2008Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022