Norm
ZaDiG §27 Abs1Rechtssatz
§ 27 ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Abs 1 und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Abs 2. § 27 ZaDiG schränkt den in Abs 1 und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz? bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ? auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ? damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für § 1014 ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr.Paragraph 27, ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Absatz eins und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Absatz 2, Paragraph 27, ZaDiG schränkt den in Absatz eins und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (Paragraph 27, Absatz 2, ZaDiG) einen Aufwandersatz? bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ? auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ? damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für Paragraph 1014, ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128554Im RIS seit
27.03.2013Zuletzt aktualisiert am
27.05.2025