RS OGH 2022/3/24 1Ob244/11f; 9Ob26/15m; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob11/18k; 9Ob

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Rechtssatz

§ 27 ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Abs 1 und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Abs 2. § 27 ZaDiG schränkt den in Abs 1 und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz? bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ? auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ? damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für § 1014 ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr.Paragraph 27, ZaDiG spricht pauschal von Entgelten, meint aber damit zwei Arten solcher Entgelte: zum einen den Aufwandersatz nach Absatz eins und 3 und zum anderen das Entgelt im engeren Sinn nach Absatz 2, Paragraph 27, ZaDiG schränkt den in Absatz eins und 3 genannten Aufwandersatz auf jenes „Entgelt“ ein, das „angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet“ ist. In Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (Paragraph 27, Absatz 2, ZaDiG) einen Aufwandersatz? bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des Paragraph 27, Absatz eins und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ? auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ? damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. Für Paragraph 1014, ABGB bleibt in diesem Anwendungsbereich insofern kein Platz mehr.

Entscheidungstexte

  • RS0128554">1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
  • RS0128554">9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beisatz: Die nach § 35 Abs 1 ZaDiG vorgesehene Sperrmöglichkeit stellt eine sonstige Nebenpflicht im Sinne des § 27 Abs 3 ZaDiG dar. Da diese Nebenleistung nicht dem taxativ aufgezählten Ausnahmekatalog des § 27 Abs 3 ZaDiG unterfällt, darf der Zahlungsdienstleister dafür kein (gesondertes) Entgelt verrechnen. Das gilt nach § 37 Abs 4 iVm § 27 Abs 3 ZaDiG auch dann, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus getätigt hat. (T1)
    Beisatz: § 27 Abs 3 ZaDiG ist nicht europarechtswidrig. (T2)
  • RS0128554">9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0128554">6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch
  • RS0128554">9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0128554">10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    nur: In § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ist abschließend geregelt, in welchen Fällen der Zahlungsdienstleister neben den für die Zahlungsdienste vereinbarten Entgelten (§ 27 Abs 2 ZaDiG) einen Aufwandersatz? bzw Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Aus dem Inhalt und Zweck des § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG ergibt sich, dass ? auch wenn der Begriff „Entgelt“ verwendet wird ? damit eine abschließende Regelung über den Aufwandersatz getroffen wird. (T3)
    Veröff: SZ 2018/10
  • RS0128554">9 Ob 11/18k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 11/18k
    Vgl auch; Beisatz: Sowohl der Zahlungsdienste-RL als auch dem ZaDiG liegt ein weiter Entgeltbegriff zu Grunde. (T4)
  • RS0128554">9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Vgl; Beisatz: Hier zu § 2 Z 15 VZKG. (T5); Veröff: SZ 2019/7
  • RS0128554">8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Auch; Beisatz: Den Entgeltregelungen unterfällt damit auch jeglicher Ersatz von „Barauslagen“, nämlich Entgelte dritter, in die Diensterbringung eingebundener Unternehmen. (T6); Beisatz: Eine Weiterverrechnung von Entgelten Dritter ist (nur) insofern zulässig, als diese auf gesonderter vertraglicher Beziehung zwischen Zahlungsdienstnutzer und dem Dritten beruhen. (T7)
  • RS0128554">5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128554

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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