RS OGH 2022/6/1 5Ob205/09x, 5Ob30/22f

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Veröffentlicht am 01.06.2022
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Rechtssatz

Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß § 1236 ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von § 1236 ABGB nicht gedeckt.Schon aus der Form der Einverleibung muss für jeden Dritten ersichtlich sein, inwieweit eine Verfügungsbeschränkung besteht. Daher ist bei der Verbücherung einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall gemäß Paragraph 1236, ABGB der bloße Hinweis auf den Ehepakt nicht ausreichend. Es ist erforderlich, die Verfügungsbeschränkung auf die Hälfte der Liegenschaft zu beschränken. Wird in der Einverleibungsbewilligung und dementsprechend im Grundbuchsgesuch eine Beschränkung des Eigentumsrechts hinsichtlich der gesamten Liegenschaft erklärt und angestrebt, ist dies von Paragraph 1236, ABGB nicht gedeckt.

Entscheidungstexte

  • RS0125567">5 Ob 205/09x
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 205/09x
    Veröff: SZ 2009/147
  • RS0125567">5 Ob 30/22f
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 30/22f
    Vgl; Beisatz: Vermerk „Gütergemeinschaft“ beim jeweiligen Hälfteanteil genügt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125567

Im RIS seit

10.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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