Norm
HeizKG §3 Abs1Rechtssatz
Erfolgt für jeden Wärmeabnehmer gesondert eine unmittelbare und vom Verbrauch anderer Wärmeabnehmer derselben wirtschaftlichen Einheit völlig unabhängige und unbeeinflussbare Ermittlung der Verbrauchsanteile aufgrund von Einzelverträgen, kommt es also gar nicht zu einer Aufteilung einer Gesamtsumme an Verbrauch oder Kosten für mehrere Nutzungsobjekte/Wärmeabnehmer, ist die Anwendbarkeit des HeizKG von vornherein zu verneinen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125915Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022