Norm
StVO §16 Abs1 litaRechtssatz
Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125195Im RIS seit
15.08.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022