RS OGH 2022/6/27 2Ob64/09i, 2Ob40/12i, 2Ob85/22x

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Veröffentlicht am 27.06.2022
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Norm

StVO §16 Abs1 lita

Rechtssatz

Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.Der von links kommende und unter Verletzung der Wartepflicht in die Kreuzung einfahrende Querverkehr ist vom Schutzzweck des Überholverbots nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO nicht umfasst. Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang des in der Verletzung dieses Überholverbots gelegenen Fehlverhaltens mit dem Schaden des benachrangten Verkehrsteilnehmers.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125195

Im RIS seit

15.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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