TE OGH 2022/6/27 2Ob85/22x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2022
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwältin in Lienz gegen die beklagte Partei V*, verteten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen (restlich) 23.766,80 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. März 2022, GZ 3 R 26/22x-90, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der beklagte Verband macht geltend, dass Unklarheiten über die Erfüllung der Tatbestände von § 16 Abs 1 lit a und lit c StVO zu Lasten des Überholenden gingen. Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der benachrangte Querverkehr von vornherein nicht vom Schutzzweck dieser Überholverbote erfasst ist. Dies wurde in 2 Ob 64/09i für die lit a ausdrücklich ausgesprochen und folgt für die lit c zwingend aus 2 Ob 56/05g (vgl auch 2 Ob 40/12i). Danach erfasst der Schutzzweck der lit c nicht Überholte, die vorschriftswidrig nach links abbiegen. Gleiches muss für den – hier vorliegenden – Fall einer Vorrangverletzung durch den wartepflichtigen Querverkehr gelten. Denn auch diese Gefahr steht mit der Gefahr aus der Unabsehbarkeit der Möglichkeit des Wiedereinordnens (lit c) in keinem Zusammenhang (vgl 2 Ob 56/05g). [1] Der beklagte Verband macht geltend, dass Unklarheiten über die Erfüllung der Tatbestände von Paragraph 16, Absatz eins, Litera a und Litera c, StVO zu Lasten des Überholenden gingen. Diese Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil der benachrangte Querverkehr von vornherein nicht vom Schutzzweck dieser Überholverbote erfasst ist. Dies wurde in 2 Ob 64/09i für die Litera a, ausdrücklich ausgesprochen und folgt für die Litera c, zwingend aus 2 Ob 56/05g vergleiche auch 2 Ob 40/12i). Danach erfasst der Schutzzweck der Litera c, nicht Überholte, die vorschriftswidrig nach links abbiegen. Gleiches muss für den – hier vorliegenden – Fall einer Vorrangverletzung durch den wartepflichtigen Querverkehr gelten. Denn auch diese Gefahr steht mit der Gefahr aus der Unabsehbarkeit der Möglichkeit des Wiedereinordnens (Litera c,) in keinem Zusammenhang vergleiche 2 Ob 56/05g).

Textnummer

E135439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00085.22X.0627.000

Im RIS seit

20.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten