Norm
KSchG §30 Abs1Rechtssatz
Dem Interesse an der Urteilsveröffentlichung in einem Printmedium tut es keinen Abbruch, dass die Öffentlichkeit die Entscheidung auch im Rechtsinformationssystem des Bundes oder auf den Webseiten der obsiegenden Partei abrufen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128866Im RIS seit
05.08.2013Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022