Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Eine Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetat nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt, gerechtfertigt ist. Wird eine bestehende Gefährlichkeit durch eine medikamentöse oder andere Behandlung lediglich eingedämmt (hintangehalten), aber nicht dauerhaft beseitigt, und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, steht die solcherart durch Therapie lediglich unter Kontrolle gebrachte Gefährlichkeit einer Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 1 StGB nicht entgegen.Eine Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist auch anzuordnen, wenn eine stationäre Anhaltung zur Verhinderung der Prognosetat nicht erforderlich ist, die Unterbringungsanordnung jedoch nach Maßgabe der (normativ verstandenen) Gefährlichkeit, wie sie sich nach den gesetzlich abgegrenzten Erkenntnisquellen darstellt, gerechtfertigt ist. Wird eine bestehende Gefährlichkeit durch eine medikamentöse oder andere Behandlung lediglich eingedämmt (hintangehalten), aber nicht dauerhaft beseitigt, und verlangt deren weitere Eindämmung die Fortsetzung der Behandlung, steht die solcherart durch Therapie lediglich unter Kontrolle gebrachte Gefährlichkeit einer Anwendung der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127350Im RIS seit
19.01.2012Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022