RS OGH 2022/9/21 25Os7/15i, 27Os6/15g, 25Ds1/21w, 26Ds13/21t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2022
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Rechtssatz

Der Kläger im Zivilverfahren handelt zur Durchsetzung einer von ihm geltend gemachten zivilrechtlichen Forderung in Ausübung des Rechts, alle für seinen Standpunkt sprechenden sachlichen und rechtlichen Argumente vollständig vorzubringen. Dies ergibt sich bereits aus dem aus Art 6 Abs 1 MRK ableitbaren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ist auch aus den in § 178 ZPO für die Parteien des Zivilverfahrens normierten Pflicht, „alle ... zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben“, ableitbar. Ihm steht daher jedes Vorbringen zu, das – ohne Anlegen eines strengen Maßstabs aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei – der Aufklärung der Sache dienlich und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zweckmäßig sein kann, wobei von einer ex ante?Betrachtung auszugehen und unmaßgeblich ist, ob sich das Vorbringen ex post tatsächlich als notwendig erweist.Der Kläger im Zivilverfahren handelt zur Durchsetzung einer von ihm geltend gemachten zivilrechtlichen Forderung in Ausübung des Rechts, alle für seinen Standpunkt sprechenden sachlichen und rechtlichen Argumente vollständig vorzubringen. Dies ergibt sich bereits aus dem aus Artikel 6, Absatz eins, MRK ableitbaren Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs und ist auch aus den in Paragraph 178, ZPO für die Parteien des Zivilverfahrens normierten Pflicht, „alle ... zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben“, ableitbar. Ihm steht daher jedes Vorbringen zu, das – ohne Anlegen eines strengen Maßstabs aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei – der Aufklärung der Sache dienlich und zur Durchsetzung seines Rechtsstandpunkts zweckmäßig sein kann, wobei von einer ex ante?Betrachtung auszugehen und unmaßgeblich ist, ob sich das Vorbringen ex post tatsächlich als notwendig erweist.

Entscheidungstexte

  • RS0130930">25 Os 7/15i
    Entscheidungstext OGH 05.09.2016 25 Os 7/15i
    Beisatz: Die sachliche Notwendigkeit der Offenbarung einer Disziplinarangelegenheit durch die Partei eines Zivilverfahrens (oder den Angeklagten im Strafverfahren) ist daher eher anzunehmen als in anderen, nicht von Art 6 Abs 1 MRK erfassten Fällen. (T1)
  • RS0130930">27 Os 6/15g
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 27 Os 6/15g
    Beis wie T1
  • RS0130930">25 Ds 1/21w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 25 Ds 1/21w
    Vgl; Beisatz: Hier: Beklagter im Zivilverfahren; den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, dass gegen einen Zeugen (einen Rechtsanwalt) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht des Betrugs nach § 146 StGB anhängig ist, um dessen Glaubwürdigkeit zu erschüttern. (T2)
  • RS0130930">26 Ds 13/21t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2022 26 Ds 13/21t
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130930

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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