RS OGH 2022/12/5 15Os187/15m, 15Os189/15f, 12Os112/15k, 15Os151/17w (15Os152/17t), 11Os29/18a, 13Os4

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Veröffentlicht am 05.12.2022
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Norm

StGB §19a
StGB §32 Abs2
  1. StGB § 19a heute
  2. StGB § 19a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 19a gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010

Rechtssatz

Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19a Abs 2 StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann.Bei der Bemessung der Geld- oder Freiheitsstrafe ist die unter einem erfolgte Konfiskation nicht als mildernd zu berücksichtigen, während beim Ausspruch über letztere im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 19 a, Absatz 2, StGB dem Umstand, dass das den Täter in seiner Gesamtheit treffende Strafübel nicht die Grenze der Schuldangemessenheit überschreiten darf, durch gänzliches oder – sofern sie mehrere Gegenstände (oder Ersatzwerte) betrifft – teilweises (arg „soweit“) Absehen Rechnung getragen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130619

Im RIS seit

06.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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