Norm
ABGB §186Rechtssatz
Die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse. Ein Anspruch auf „Bestätigung bzw Feststellung der Pflegeelterneigenschaft“ kann weder aus § 186 ABGB noch aus § 186 AußStrG abgeleitet werden.Die Pflegeelterneigenschaft nach Paragraph 186, ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse. Ein Anspruch auf „Bestätigung bzw Feststellung der Pflegeelterneigenschaft“ kann weder aus Paragraph 186, ABGB noch aus Paragraph 186, AußStrG abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BeginnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127991Im RIS seit
29.08.2012Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023