RS OGH 2022/12/13 6Ob215/05v, 3Ob165/11b, 10Ob57/22p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2005
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Norm

ABGB §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §160
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §184
  1. ABGB § 186 heute
  2. ABGB § 186 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 186 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 186 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Als Pflegeeltern iSd § 186 ABGB sind nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des § 144 ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht.Als Pflegeeltern iSd Paragraph 186, ABGB sind nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des Paragraph 144, ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht.

Entscheidungstexte

  • RS0120370">6 Ob 215/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 215/05v
  • RS0120370">3 Ob 165/11b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 165/11b
    Vgl auch; Beisatz: Die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sodass es auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür nicht ankommt. Konsequenter Weise hat dies auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft zu gelten. (T1)
  • RS0120370">10 Ob 57/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 57/22p
    Beisatz: Gleichermaßen endet die Pflegeelterneigenschaft, wenn die in § 184 ABGB genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. (T2)
    Beisatz: Hier: Tatsächliche Besorgung der Pflege und Erziehung durch das Rekursgericht verneint, weil die Minderjährige seit über vier Jahren nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und gelegentliche Übernachtungen oder Reisen keine weitgehende Eingliederung in den Haushalt und Lebensablauf der Rekurswerberin begründen. (T3)
    Anm.: Vgl zu Beginn der Pflegeelternschaft auch RS0127991. (T4)
    Anm.: Zur Rechtslage nach dem KindNamRÄG 2013. (T5)

Schlagworte

Beginn Ende Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120370

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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