RS OGH 2005/12/1 6Ob215/05v, 3Ob165/11b

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Veröffentlicht am 01.12.2005
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Norm

ABGB §186

Rechtssatz

Als Pflegeeltern iSd § 186 ABGB sind nur Personen zu verstehen, die die Pflege und Erziehung des Kindes zumindest im Innenverhältnis des § 144 ABGB schon tatsächlich besorgen, nicht jedoch Personen, die eine Eingliederung in ihren Haushalt und Lebensablauf erst beabsichtigen und zu denen der Kontakt des Kindes bisher nur in gelegentlichen Besuchen besteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 215/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 215/05v
  • 3 Ob 165/11b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 165/11b
    Vgl auch; Beisatz: Die Pflegeelterneigenschaft nach § 186 ABGB ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorliegen, sodass es auf die Art des Begründungsaktes oder auf die Rechtsgrundlage dafür nicht ankommt. Konsequenter Weise hat dies auch für die Beendigung der Pflegeelterneigenschaft zu gelten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120370

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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