Norm
AußStrG 2005 §9Rechtssatz
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts „für das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG“ unterbricht die Frist des § 95 EheG auch ohne Bezeichnung der Aufteilungsmasse.Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts „für das Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG“ unterbricht die Frist des Paragraph 95, EheG auch ohne Bezeichnung der Aufteilungsmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128863Im RIS seit
31.07.2013Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023