RS OGH 2022/12/20 1Ob60/13z, 1Ob200/18w, 1Ob215/22g

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Veröffentlicht am 20.12.2022
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Norm

AußStrG 2005 §9
EheG §95
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts „für das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG“ unterbricht die Frist des § 95 EheG auch ohne Bezeichnung der Aufteilungsmasse.Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts „für das Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, ff EheG“ unterbricht die Frist des Paragraph 95, EheG auch ohne Bezeichnung der Aufteilungsmasse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128863

Im RIS seit

31.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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