RS OGH 2023/1/25 9ObA80/14a, 8ObA62/22h

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Norm

ArbVG §31 Abs7
AVRAG §5 Abs1
  1. ArbVG § 31 heute
  2. ArbVG § 31 gültig ab 23.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  3. ArbVG § 31 gültig von 01.07.1993 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Rechtssatz

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 31 Abs 7 ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen.Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gemäß Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • RS0129992">9 ObA 80/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 80/14a
    Beisatz: Die (gewöhnliche) Nachwirkung der gekündigten Betriebspensions-Betriebsvereinbarung ermöglicht dem Arbeitnehmer im Fall der Ablehnung der Übernahme durch den Erwerber die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 3 Abs 4 AVRAG. (T1); Veröff: SZ 2015/12
  • RS0129992">8 ObA 62/22h
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 62/22h
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Fortwirkung der Betriebsvereinbarung mit dem Veräußerer über eine Pensionskassenzusage, weil auch bei der Erwerberin eine Betriebsvereinbarung iSd § 97 Z 18 ff ArbVG gilt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129992

Im RIS seit

04.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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