Norm
ArbVG §31 Abs7Rechtssatz
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 31 Abs 7 ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen.Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gemäß Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129992Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023