Norm
AußStrG 2005 §10 Abs4Rechtssatz
1. Nach § 1 Abs 1 ERV BGBl II 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit 1. 7. 2007 haben gemäß § 89c Abs 5 GOG, § 11 Abs 1a ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß § 5 Abs 1 ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden.1. Nach Paragraph eins, Absatz eins, ERV BGBl römisch zwei 2005/481 können alle Eingaben an Gerichte elektronisch eingebracht werden. Seit 1. 7. 2007 haben gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG, Paragraph 11, Absatz eins a, ERV unter anderem Rechtsanwälte ihre Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen. Dabei können die Eingaben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ERV auch als PDF-Anhang übermittelt werden.
2. Die Einbringung einer Mitteilung auf elektronischem Weg mittels PDF-Anhangs ist zulässig.
3. Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß § 7 ERV und eine dem § 6 Abs 1 ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird.3. Der einer elektronischen Eingabe angeschlossene PDF-Anhang (also der Mitteilungsschriftsatz selbst) bedarf keiner weiteren Unterfertigung durch die Parteienvertreter und ist nicht zur Verbesserung zurückzustellen. Durch den Anschriftcode gemäß Paragraph 7, ERV und eine dem Paragraph 6, Absatz eins, ERV entsprechende Sicherung ist gewährleistet, dass die Eingabe nur von demjenigen elektronisch eingebracht werden kann, der in der Eingabe als Einbringer bezeichnet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125146Im RIS seit
01.08.2009Zuletzt aktualisiert am
15.05.2023