Norm
ABGB §284fRechtssatz
Eine Vorsorgevollmacht iSd § 284f ABGB steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie erst im sogenannten „Vorsorgefall" wirksam werden soll. Die Vorsorgevollmacht wird bei Eintritt des Vorsorgefalls wirksam; die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hat nur deklarative Wirkung.Eine Vorsorgevollmacht iSd Paragraph 284 f, ABGB steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie erst im sogenannten „Vorsorgefall" wirksam werden soll. Die Vorsorgevollmacht wird bei Eintritt des Vorsorgefalls wirksam; die Registrierung des Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) hat nur deklarative Wirkung.
Anmerkung
Diese Rechtsprechung ist aufgrund der neuen Rechtslage überholt.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125529Im RIS seit
12.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023