RS OGH 2023/5/23 1Ob74/23y

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Veröffentlicht am 23.05.2023
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Norm

ABGB §245 idF 2. ErwSchG
ABGB §§1002 ff
  1. ABGB § 245 heute
  2. ABGB § 245 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 245 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2000

Rechtssatz

Eine Vorsorgevollmacht ist nach § 245 Abs 1 ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.Eine Vorsorgevollmacht ist nach Paragraph 245, Absatz eins, ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.

Anmerkung

idF des 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017 Die gegenteilige Rechtsprechung zu RS0125529 ist überholt.

Entscheidungstexte

  • RS0134419">1 Ob 74/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2023 1 Ob 74/23y
    Die Vorsorgevollmacht ist ein Anwendungsfall der zivilrechtlichen Vollmacht. Die §§ 1002 ff ABGB sind auf diese besondere Art der Vollmacht aber nur anzuwenden, soweit das Erwachsenenschutzrecht keine Abweichungen vorsieht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134419

Im RIS seit

08.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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