Norm
ABGB §245 idF 2. ErwSchGRechtssatz
Eine Vorsorgevollmacht ist nach § 245 Abs 1 ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.Eine Vorsorgevollmacht ist nach Paragraph 245, Absatz eins, ABGB nur wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen ist. Die Eintragung wirkt daher konstitutiv.
Anmerkung
idF des 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017 Die gegenteilige Rechtsprechung zu RS0125529 ist überholt.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134419Im RIS seit
08.08.2023Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023