RS OGH 2023/5/25 1Ob155/10s; 6Ob16/14t; 2Ob98/19d; 10Ob32/21k; 16Ok8/22w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2023
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Norm

AußStrG 2005 §72
AußStrG 2005 §73
AußStrG 2005 §73 Abs1 Z2

Rechtssatz

Da die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 jenen der ZPO nachgebildet sind, gilt der Grundsatz, dass ein in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss (in den Fällen der nicht erkannten Prozessunfähigkeit) nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, auch für das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.Da die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den Paragraphen 72, ff AußStrG 2005 jenen der ZPO nachgebildet sind, gilt der Grundsatz, dass ein in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss (in den Fällen der nicht erkannten Prozessunfähigkeit) nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, auch für das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.

Entscheidungstexte

  • RS0126542">1 Ob 155/10s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 155/10s
    Beisatz: Hier: Fehlende gesetzliche Vertretung als Folge einer behaupteten gesetzwidrigen Bestellung des Abwesenheitskurators. (T1); Veröff: SZ 2010/132
  • RS0126542">6 Ob 16/14t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 16/14t
    Auch; Beisatz: Diese Rechtsprechung gilt nicht für Fallkonstellationen, in denen das Gesetz ? wie etwa im Grundbuch? und Firmenbuchverfahren ? den Abänderungsantrag ausschließt, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aber eine Möglichkeit erfordert, sich wirksam am Verfahren zu beteiligen. In diesem Fall ist weiterhin am Grundsatz festzuhalten, dass die Zustellung an einen zu Unrecht bestellten Zustellkurator die Rechtsmittelfrist nicht auslöst. (T2)
  • RS0126542">2 Ob 98/19d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 98/19d
    Beisatz: Frage der wirksamen Vollmachtserteilung. (T3)
  • RS0126542">10 Ob 32/21k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 Ob 32/21k
    Beisatz: Im Fall eines offenkundigen Zustellmangels siehe aber 8 Ob 48/03x und 8 ObA 4/14t. (T4)
    Beisatz: Hier kein Fall eines offenkundigen, eindeutig eruierbaren Zustellmangels (Vornahme gängiger Behördenabfragen und Auftrag an Kinder- und Jugendhilfeträger zur Bekanntgabe der von diesem durchgeführten Erhebungen zum Aufenthalt des Vaters im Unterhaltsvorschussverfahren). (T5)
  • RS0126542">16 Ok 8/22w
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 16 Ok 8/22w
    nur: Die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 sind jenen der ZPO nachgebildet (T6)
    Beisatz: Die §§ 72 ff AußStrG sind neben den Spezialregeln für das Kartellverfahren in § 12 Abs 3, § 16 KartG auch im Kartellverfahren anzuwenden. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126542

Im RIS seit

04.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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