Norm
AußStrG 2005 §72Rechtssatz
Da die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den §§ 72 ff AußStrG 2005 jenen der ZPO nachgebildet sind, gilt der Grundsatz, dass ein in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss (in den Fällen der nicht erkannten Prozessunfähigkeit) nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, auch für das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.Da die Bestimmungen über den Abänderungsantrag nach den Paragraphen 72, ff AußStrG 2005 jenen der ZPO nachgebildet sind, gilt der Grundsatz, dass ein in „Scheinrechtskraft“ erwachsener Beschluss (in den Fällen der nicht erkannten Prozessunfähigkeit) nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel, sondern nur mit einem Abänderungsantrag bekämpfbar ist, auch für das Außerstreitverfahren nach dem AußStrG 2005.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126542Im RIS seit
04.03.2011Zuletzt aktualisiert am
18.07.2023