RS OGH 2023/5/31 5Ob201/09h; 5Ob109/10f; 5Ob74/18w; 5Ob73/20a; 5Ob183/22f

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Veröffentlicht am 31.05.2023
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Rechtssatz

Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Außerhalb der Liegenschaft gelegene Zugangsmöglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit der in Frage stehenden Allgemeinflächen auch über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter der Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umweg über die öffentliche Verkehrsfläche lang oder kurz ist, zumutbar oder sogar günstiger, weil ohne Stufen bewältigbar oder ähnliches.Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Außerhalb der Liegenschaft gelegene Zugangsmöglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit der in Frage stehenden Allgemeinflächen auch über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter der Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umweg über die öffentliche Verkehrsfläche lang oder kurz ist, zumutbar oder sogar günstiger, weil ohne Stufen bewältigbar oder ähnliches.

Entscheidungstexte

  • RS0125757">5 Ob 201/09h
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 201/09h
    Veröff: SZ 2010/9
  • RS0125757">5 Ob 109/10f
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 109/10f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe). (T1)
  • RS0125757">5 Ob 74/18w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 74/18w
    nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. (T2)
    Beisatz: Hier: Heizraum und Bunker für die Hackschnitzelheizung. (T3)
  • RS0125757">5 Ob 73/20a
    Entscheidungstext OGH 18.06.2020 5 Ob 73/20a
    nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. (T4)
  • RS0125757">5 Ob 183/22f
    Entscheidungstext OGH 31.05.2023 5 Ob 183/22f
    vgl; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125757

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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