Norm
StPO §262Rechtssatz
Der von der Judikatur bei erheblichen rechtlichen Abweichungen des Urteils von der Anklage im schöffengerichtlichen Verfahren als vom Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 8 StPO erfasst angesehene Schutzzweck einer § 262 StPO entsprechenden Information wird im geschworenengerichtlichen Verfahren durch die – in der Bedeutung des § 345 Abs 1 Z 4 StPO nichtigkeitsbewehrten – Bestimmungen über die Offenlegung der Fragen an die Geschworenen (§ 310 Abs 1 und 3 StPO) erreicht.Der von der Judikatur bei erheblichen rechtlichen Abweichungen des Urteils von der Anklage im schöffengerichtlichen Verfahren als vom Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO erfasst angesehene Schutzzweck einer Paragraph 262, StPO entsprechenden Information wird im geschworenengerichtlichen Verfahren durch die – in der Bedeutung des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nichtigkeitsbewehrten – Bestimmungen über die Offenlegung der Fragen an die Geschworenen (Paragraph 310, Absatz eins und 3 StPO) erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134386Im RIS seit
07.07.2023Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023