RS OGH 2023/6/22 2Ob112/10z; 7Ob18/13t; 1Ob119/17g; 10ObS37/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2023
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Norm

ZPO §146 Abs1 III
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist regelmäßig darin zu erblicken, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht.

Entscheidungstexte

  • RS0127149">2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
  • RS0127149">7 Ob 18/13t
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 18/13t
    Beisatz: Berufsmäßige Parteienvertreter (Rechtsanwälte) unterliegen dabei dem erhöhten Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. (T1)
    Beisatz: Ein Rechtsanwalt muss eine Organisation schaffen, die es ermöglicht, auch offensichtlich leicht vorkommende Versehen im Nachhinein nachvollziehen und kontrollieren zu können. Er muss dafür sorgen, dass ein zugestelltes, noch nicht ausgedrucktes und noch dazu fristauslösendes Schriftstück nicht völlig außer Evidenz geraten kann, ohne dass ihm eine Kontrolle, ob alle eingelangten Schriftstücke auch vorgelegt werden, möglich ist. (T2)
    Beisatz: Grobes Organisationsversehen mangels Vorkehrungen dagegen, dass eine befristete Prozesshandlung schon allein wegen eines unbedachten Vermerks „erledigt“ unterblieb. (T3)
  • RS0127149">1 Ob 119/17g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 119/17g
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn ein Rechtsanwalt die Einrichtung eines Kontrollsystems zur Überwachung von Fristen unterlässt, liegt ein Versehen minderen Grades nicht mehr vor. (T4)
    Beisatz: Hier: Sendebericht / Zustellprotokoll nicht ausgedruckt. (T5)
  • RS0127149">10 ObS 37/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.06.2023 10 ObS 37/23y
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127149

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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