Norm
ZPO §146 Abs1 IIIRechtssatz
Grobes Verschulden eines Parteienvertreters bei der Versäumung einer befristeten Prozesshandlung ist regelmäßig darin zu erblicken, wenn der unterlaufene Fehler auf einer mangelhaften Organisation beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127149Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023