Norm
DSGVO Art6 Abs1Rechtssatz
Art 6 DSGVO regelt jene Tatbestände, die eine Verarbeitung von Daten rechtfertigen. Nach Art 6 Abs 1 UAbs 1 DSGVO können auch mehrere Erlaubnisnormen nebeneinander bestehen. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich alle Tatbestände gleichwertig sind und nicht etwa die Einwilligung zwingend neben einem weiteren Tatbestand erfüllt sein muss.Artikel 6, DSGVO regelt jene Tatbestände, die eine Verarbeitung von Daten rechtfertigen. Nach Artikel 6, Absatz eins, UAbs 1 DSGVO können auch mehrere Erlaubnisnormen nebeneinander bestehen. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich alle Tatbestände gleichwertig sind und nicht etwa die Einwilligung zwingend neben einem weiteren Tatbestand erfüllt sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133706Im RIS seit
27.08.2021Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023