RS OGH 2023/6/28 15Ns44/15m; 14Ns49/20x; 11Os116/20y; 12Os128/21x; 14Ns50/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2023
beobachten
merken

Rechtssatz

Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist ? auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ? die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung,  die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ? zumindest mitbestimmend ? die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen.Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach Paragraph 146, StGB ist ? auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ? die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung,  die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ? zumindest mitbestimmend ? die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130106

Im RIS seit

15.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten