Rechtssatz
Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach § 146 StGB ist ? auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ? die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ? zumindest mitbestimmend ? die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen.Tathandlung beim Erfolgsdelikt des Betrugs nach Paragraph 146, StGB ist ? auch wenn nach dem Tatplan erst eine Mehrheit von Täuschungsakten zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung führen soll ? die für die tatbestandsmäßige Irreführung entscheidende Täuschungshandlung, die nach dem Tatplan des Angeklagten nicht bloß das Gelingen einer späteren, die Vermögensverfügung bewirkenden Irreführung ermöglichen oder erleichtern, sondern ? zumindest mitbestimmend ? die selbstschädigende Vermögenshandlung des Getäuschten auslösen soll. In diesem Sinn können auch mehrere entscheidende Täuschungshandlungen vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130106Im RIS seit
15.07.2015Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023