Norm
FinStrG §21 Abs1Rechtssatz
§ 28 Abs 1 StGB sowie § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z10), sondern nur aus Z11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO relevant sind (WK-StPO § 281 Rz 666). Auch § 23 Abs 4 FinStrG idF BGBl I 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO relevant sein.Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG sind Strafrahmenvorschriften, aus welchem Grund diesbezügliche Fehler nicht Gegenstand der Subsumtionsrüge (Z10), sondern nur aus Z11 erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevant sind (WK-StPO Paragraph 281, Rz 666). Auch Paragraph 23, Absatz 4, FinStrG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/57 normiert keineswegs eine (gegebenenfalls aus Z10 beachtliche) Änderung des Strafsatzes, sondern erklärt die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Sanktion unterschreitenden Betrag nur dann als zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen, und könnte solcherart hier nur unter dem Blickwinkel des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO relevant sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125615Im RIS seit
16.01.2010Zuletzt aktualisiert am
23.08.2023