RS OGH 2023/8/22 10ObS73/23t

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Veröffentlicht am 22.08.2023
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Norm

AVRAG §13a
  1. AVRAG § 13a heute
  2. AVRAG § 13a gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  3. AVRAG § 13a gültig von 01.07.2018 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018
  4. AVRAG § 13a gültig von 01.07.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017

Rechtssatz

Die Rechtswirksamkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 13a AVRAG tritt durch die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG (§ 13a Abs 1 Z 8 AVRAG) ein. Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 13a Abs 1 Satz 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge.Die Rechtswirksamkeit einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 13 a, AVRAG tritt durch die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach Paragraph 143 d, ASVG (Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 8, AVRAG) ein. Erfolgt der tatsächliche Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit nicht zum geplanten (gesetzlich zulässigen) Zeitpunkt, weil nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 13 a, Absatz eins, Satz 1 AVRAG ein neuerlicher Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintrat, so hat dies nicht die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit zur Folge.

Entscheidungstexte

  • RS0134469">10 ObS 73/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 ObS 73/23t

Schlagworte

Wiedereingliederungsgeld, Wiedereingliederungsteilzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134469

Im RIS seit

02.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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