Norm
ZPO §529 Abs1Rechtssatz
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beendet das Verfahren abschließend. Damit ist gemäß § 532 ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine „Endentscheidung“ bekämpft wird.Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beendet das Verfahren abschließend. Damit ist gemäß Paragraph 532, ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine „Endentscheidung“ bekämpft wird.
Anmerkung
Gegenteilig zu RS0108897Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134499Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
31.10.2023