RS OGH 2023/8/29 5Ob140/23h

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Veröffentlicht am 29.08.2023
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Rechtssatz

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beendet das Verfahren abschließend. Damit ist gemäß § 532 ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine „Endentscheidung“ bekämpft wird.Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beendet das Verfahren abschließend. Damit ist gemäß Paragraph 532, ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine „Endentscheidung“ bekämpft wird.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0108897

Entscheidungstexte

  • RS0134499">5 Ob 140/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 29.08.2023 5 Ob 140/23h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134499

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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