RS OGH 2023/9/6 6Ob223/06x; 10Ob74/10w; 7Ob166/10b; 10ObS118/10s; 9Ob31/14w; 3Ob100/15z; 3Ob227/18f;

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Veröffentlicht am 06.09.2023
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Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Ca
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd § 140 Abs 3 ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd § 140 Abs 3 ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind „eigene Einkünfte" iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB alle tatsächlichen Leistungen, die das nicht selbsterhaltungsfähige Kind aufgrund eines Anspruches erhält. Ausgenommen von der Berücksichtigung sind gesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnete Einkünfte sowie jene Sozialleistungen, die der Deckung eines bestimmten Sonderbedarfes dienen. Entscheidend für die Anrechenbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit „eigener Einkünfte" des Kindes iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB ist, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, der Zweck der jeweiligen Leistung.

Entscheidungstexte

  • RS0121610">6 Ob 223/06x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 223/06x
    Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)
  • RS0121610">10 Ob 74/10w
    Entscheidungstext OGH 30.11.2010 10 Ob 74/10w
    Vgl auch
  • RS0121610">7 Ob 166/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/137
  • RS0121610">10 ObS 118/10s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 10 ObS 118/10s
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/161
  • RS0121610">9 Ob 31/14w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
    Vgl; Beisatz: Zu den eigenen Einkünften nach § 231 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 zählen alle tatsächlichen Natural? und Geldleistungen, welcher Art auch immer, die dem Kind aufgrund eines Anspruchs zukommen, nicht aber freiwillige Zuwendungen Dritter ohne Absicht, den Unterhaltsschuldner zu entlasten (hier: Werkstattprämie der Lebenshilfe). (T2)
  • RS0121610">3 Ob 100/15z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
    Auch; Beisatz: Kinderunterstützung gemäß § 101 Abs 1 ÄrzteG idF BGBl 2001/110 ist Eigeneinkommen des Kindes. (T3);
    Veröff: SZ 2015/124
  • RS0121610">3 Ob 227/18f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 3 Ob 227/18f
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0121610">3 Ob 147/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.09.2023 3 Ob 147/23y
    Beisatz: Einkünfte iSd § 3 Abs 2 PAusbZG sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121610

Im RIS seit

30.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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