RS OGH 2023/9/19 10Ob12/09a; 5Ob131/11t; 3Ob108/14z; 5Ob145/14f; 2Ob232/18h (2Ob233/18f); 1Ob106/21a

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Veröffentlicht am 19.09.2023
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Norm

AußStrG 2005 §73 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die in § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG genannten Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren.Die in Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG genannten Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124752

Im RIS seit

11.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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