RS OGH 2023/9/20 1Ob214/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2023
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Norm

ABGB §1311
Oö. LuftREnTG §25
Oö. LuftREnTG §26

Rechtssatz

Die laufende Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG soll Schäden verhindern, die durch Heizungsanlagen entstehen, deren Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Die Bestimmung ist daher ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB.Die laufende Überprüfung nach Paragraph 25, Oö LuftREnTG soll Schäden verhindern, die durch Heizungsanlagen entstehen, deren Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Die Bestimmung ist daher ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB.

Entscheidungstexte

  • RS0134537">1 Ob 214/22k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
    Der Schutz des Betreibers einer Anlage vor den Kosten der Sanierung von Umweltschäden ist jedenfalls mitbezweckt. (T1)

Schlagworte

Ölfeuerungsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134537

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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