Rechtssatz
Die laufende Überprüfung nach § 25 Oö LuftREnTG soll Schäden verhindern, die durch Heizungsanlagen entstehen, deren Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Die Bestimmung ist daher ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB.Die laufende Überprüfung nach Paragraph 25, Oö LuftREnTG soll Schäden verhindern, die durch Heizungsanlagen entstehen, deren Betriebssicherheit nicht gegeben ist. Die Bestimmung ist daher ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ÖlfeuerungsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134537Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023