Norm
ARHG §23 Abs1Rechtssatz
Erklärt sich die von einem ausländischen Ersuchen um Auslieferung (oder um Verhängung der Auslieferungshaft) betroffene Person mit der Auslieferung einverstanden und willigt sie ein, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden, hat das Gericht - mangels diesfalls vorgesehener Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Auslieferung - die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134532Im RIS seit
15.11.2023Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023