Norm
ABGB §1311Rechtssatz
Wird im Amtshaftungsverfahren ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht, ist dieser nur aufgrund einer (vorwerfbaren) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ersatzfähig.Wird im Amtshaftungsverfahren ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht, ist dieser nur aufgrund einer (vorwerfbaren) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ersatzfähig.
Anmerkung
schon bisher stRsp (vgl 1 Ob 223/22h, 1 Ob 208/12p ua), bislang wurde aber noch kein Rechtssatz gebildet;Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134628Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024