RS OGH 2023/10/23 1Ob146/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2023
beobachten
merken

Rechtssatz

Wird im Amtshaftungsverfahren ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht, ist dieser nur aufgrund einer (vorwerfbaren) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Übertretung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB oder eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ersatzfähig.Wird im Amtshaftungsverfahren ein bloßer Vermögensschaden geltend gemacht, ist dieser nur aufgrund einer (vorwerfbaren) Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, der Übertretung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB oder eines sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ersatzfähig.

Anmerkung

schon bisher stRsp (vgl 1 Ob 223/22h, 1 Ob 208/12p ua), bislang wurde aber noch kein Rechtssatz gebildet;

Entscheidungstexte

  • RS0134628">1 Ob 146/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 146/23m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134628

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten