RS OGH 2023/11/13 3Ob191/23v

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Veröffentlicht am 13.11.2023
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Rechtssatz

Das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG steht dem Verbraucher nur beim erstmaligem Abschluss des Vertrages im Fernabsatz zu. Sieht der Vertrag nach einem kostenlosen Zeitraum einen kostenpflichtigen Zeitraum vor und verlängert sich der kostenpflichtige Zeitraum mangels Kündigung oder Widerruf neuerlich, so steht dem Konsumenten ebenfalls nur beim erstmaligen Abschluss des Vertrages das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG zu, sofern der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über die Kostenpflicht nach anfänglicher Gratisleistung informiert hat.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG steht dem Verbraucher nur beim erstmaligem Abschluss des Vertrages im Fernabsatz zu. Sieht der Vertrag nach einem kostenlosen Zeitraum einen kostenpflichtigen Zeitraum vor und verlängert sich der kostenpflichtige Zeitraum mangels Kündigung oder Widerruf neuerlich, so steht dem Konsumenten ebenfalls nur beim erstmaligen Abschluss des Vertrages das Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG zu, sofern der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über die Kostenpflicht nach anfänglicher Gratisleistung informiert hat.

Entscheidungstexte

  • RS0134625">3 Ob 191/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.11.2023 3 Ob 191/23v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134625

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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