Norm
FAGG §4 Abs1Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG steht dem Verbraucher nur beim erstmaligem Abschluss des Vertrages im Fernabsatz zu. Sieht der Vertrag nach einem kostenlosen Zeitraum einen kostenpflichtigen Zeitraum vor und verlängert sich der kostenpflichtige Zeitraum mangels Kündigung oder Widerruf neuerlich, so steht dem Konsumenten ebenfalls nur beim erstmaligen Abschluss des Vertrages das Rücktrittsrecht nach § 11 Abs 1 FAGG zu, sofern der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über die Kostenpflicht nach anfänglicher Gratisleistung informiert hat.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG steht dem Verbraucher nur beim erstmaligem Abschluss des Vertrages im Fernabsatz zu. Sieht der Vertrag nach einem kostenlosen Zeitraum einen kostenpflichtigen Zeitraum vor und verlängert sich der kostenpflichtige Zeitraum mangels Kündigung oder Widerruf neuerlich, so steht dem Konsumenten ebenfalls nur beim erstmaligen Abschluss des Vertrages das Rücktrittsrecht nach Paragraph 11, Absatz eins, FAGG zu, sofern der Unternehmer in klarer und verständlicher Weise über die Kostenpflicht nach anfänglicher Gratisleistung informiert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134625Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2024