Norm
ABGB §879 Abs3Rechtssatz
Die Transparenz ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber keine hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Klausel. Die gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB kann also nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Klauselverwender die unsachliche Regelung mit besonderer Deutlichkeit formuliert oder das Missverhältnis zwischen den den Vertragspartnern zugedachten Rechtspositionen mit besonderer Vehemenz vertritt.Die Transparenz ist zwar eine notwendige Voraussetzung, aber keine hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Klausel. Die gröbliche Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB kann also nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Klauselverwender die unsachliche Regelung mit besonderer Deutlichkeit formuliert oder das Missverhältnis zwischen den den Vertragspartnern zugedachten Rechtspositionen mit besonderer Vehemenz vertritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134693Im RIS seit
22.03.2024Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024