RS OGH 2023/11/21 4Ob222/22h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2023
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Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Ein Unternehmen darf in seinen AGB Begriffe nicht völlig losgelöst vom allgemeinen Sprachgebrauch umdefinieren. Dadurch wird das Lesen und Verstehen von AGB entscheidend erschwert, weil der Vertragspartner sie mit dem Glossar in der Hand wie mit einem Wörterbuch lesen müsste und im Geiste den Worten ständig andere als die gewohnten oder naheliegenden Bedeutungen beimessen müsste. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.

Entscheidungstexte

  • RS0134691">4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Hier: Definition des Begriffs "Gesamtflugpreis" als Preis ohne Steuern und Kosten bei gleichzeitiger Definition des Begriffs "Flugpreis" als Preis inkl. Steuern und Kosten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134691

Im RIS seit

22.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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