Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Ein Unternehmen darf in seinen AGB Begriffe nicht völlig losgelöst vom allgemeinen Sprachgebrauch umdefinieren. Dadurch wird das Lesen und Verstehen von AGB entscheidend erschwert, weil der Vertragspartner sie mit dem Glossar in der Hand wie mit einem Wörterbuch lesen müsste und im Geiste den Worten ständig andere als die gewohnten oder naheliegenden Bedeutungen beimessen müsste. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134691Im RIS seit
22.03.2024Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024