Norm
KSchG §6 Abs2 Z3Rechtssatz
Das Kriterium der Zumutbarkeit für den Verbraucher eröffnet einen breiten Wertungsspielraum, den der Gesetzgeber nur beispielhaft („besonders“) dahin präzisiert, dass eine geringfügige und sachlich gerechtfertigte Leistungsänderung zumutbar ist. Daraus ist abzuleiten, dass sachlich nicht gerechtfertigte Änderungen jedenfalls unzumutbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128732Im RIS seit
04.06.2013Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024