Norm
ABGB §1162dRechtssatz
Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist, die im § 1162a ABGB, § 34 GutsAngG, § 24 HausGG, § 44 SchSpG und § 34 AngG für die gerichtliche Geltendmachung festgesetzt ist, erst mit dem Tage der Fälligkeit.Bei Ansprüchen, die erst nach der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig werden, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist, die im Paragraph 1162 a, ABGB, Paragraph 34, GutsAngG, Paragraph 24, HausGG, Paragraph 44, SchSpG und Paragraph 34, AngG für die gerichtliche Geltendmachung festgesetzt ist, erst mit dem Tage der Fälligkeit.
Anmerkung
vgl auch RS0028739Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Ersatzanspruch, Kündigungsentschädigung, Fallfrist, Verfall, Präklusion, Präklusivfrist, Ersatzansprüche, vorzeitiger Austritt, AuflösungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1934:RS0029690Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024